Verwalter müssen ständig auf dem Laufenden bleiben, wie die Rechtsprechung zu konkreten Problemen des Mietrechts steht. Andernfalls laufen sie Gefahr, sich gegenüber Ihrem Auftraggeber, dem Eigentümer des Objekts, haftbar zu machen. Zu denken sind an so selbstverständliche Dinge wie die Aufnahme einer Schönheitsreparaturklausel in den Mietvertrag. Wenn der Verwalter hier eine Klausel wählt, die nach der Rechtsprechung unwirksam ist, setzt er sich Haftungsrisiken aus.
Aber auch der selbstverwaltende Eigentümer tut gut daran zu wissen, was Stand der Dinge nach der mietrechtlichen Rechtsprechung ist, um gegenüber seinem Mieter, der häufig durch Interessenverbände u.ä. beraten ist, seine Rechte wahren zu können.
Auch im Jahr 2016 strahlt die Fortentwicklung des Rechts in sämtliche Themen des Mietrechts: So schwächte der Bundesgerichtshof den Termindruck des Mieters, zu wann er die Miete zu zahlen hat. Zum Vorteil des Vermietes entschärfte er die Konsequenzen einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung. Aber auch unterinstanzliche Gerichte trafen beachtenswerte Entscheidungen wie etwa das OLG Köln, das einen Mieter schadensersatzpflichtig sah, weil er exzessiv in der Wohnung rauchte oder das LG München, das zur Angemessenheit einer Kompensation bei unrenoviert überlassenem Wohnraum ausführte.
Aber auch der selbstverwaltende Eigentümer tut gut daran zu wissen, was Stand der Dinge nach der mietrechtlichen Rechtsprechung ist, um gegenüber seinem Mieter, der häufig durch Interessenverbände u.ä. beraten ist, seine Rechte wahren zu können.
Auch im Jahr 2016 strahlt die Fortentwicklung des Rechts in sämtliche Themen des Mietrechts: So schwächte der Bundesgerichtshof den Termindruck des Mieters, zu wann er die Miete zu zahlen hat. Zum Vorteil des Vermietes entschärfte er die Konsequenzen einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung. Aber auch unterinstanzliche Gerichte trafen beachtenswerte Entscheidungen wie etwa das OLG Köln, das einen Mieter schadensersatzpflichtig sah, weil er exzessiv in der Wohnung rauchte oder das LG München, das zur Angemessenheit einer Kompensation bei unrenoviert überlassenem Wohnraum ausführte.