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    Das qualifizierte Zeugnis: Der Grundsatz der Wahrheitspflicht und der Beurteilungsspielraum

    Por Sirko Archut

    Sobre

    Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, DIPLOMA Private Hochschulgesellschaft mbH (Recht), Veranstaltung: LL.M. Wirtschaftsrecht mit internationalen Aspekten, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Geschichte des qualifizierten Zeugnisses ist die Geschichte eines
    Schriftstücks, welches in den ursprünglichen Anfängen seines
    Aufkommens schon vor Hunderten von Jahren zunächst Auskunft
    über die Lauterkeit und geleistete Arbeit eines für eine bestimmte
    Zeit für einen anderen zur Arbeit Verpflichteten gab beziehungsweise
    geben sollte. Es kann daher aus heutiger Sicht hinsichtlich seines
    Ursprungs schon auf eine lang andauernde Tradition verweisen. So
    gab es nachweislich die ersten Zeugnisse bereits in der frühen
    Neuzeit, welche ihrerseits vornehmlich im Handwerk und im
    Gesindewesen ausgestellt wurden. Hintergrund dafür war, dass
    erstmals so genannte Gesindezeugnisse mit der Gesindeordnung von
    Hildesheim verlangt und sodann im Jahre 1530 mit der
    Reichspolizeiordnung sogenannte Atteste für ein ordnungsgerechtes
    Ausscheiden des Gesindes eingeführt wurden, wobei es den
    Dienstherren bei Geldstrafe verboten war, Knechte ohne
    entsprechendes Zeugnis zu beschäftigen. Das sogenannte
    Gesindedienstbuch, in dem sodann nach Beendigung eines
    Beschäftigungsverhältnisses von Seiten des Dienstherrn schon
    vollständig in qualifizierter Weise Zeugnis über die Führung und das
    Benehmen des Beschäftigten einzutragen war, wurde im Jahre 1846 in
    Preußen eingeführt. Im Jahre 1869 wurde mit der Gewerbeordnung
    der Zeugniszwang abgeschafft. Im Gegenzug erhielten die Arbeiter
    nun erstmals einen Anspruch dahin gehend, ein sogenanntes
    qualifiziertes Zeugnis verlangen zu können, welches sich auf die
    Führung und spätestens seit 1891 auf die Leistung erstrecken konnte.
    Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 01.01.1900
    im damaligen Deutschen Kaiserreich, welches neben vielen
    Regelungen des Privatrechts auch Normen mit arbeitsrechtlichem Hintergrund wie Kündigungsfristen oder aber Formvorschriften für
    arbeitsrechtliche Kündigungen beinhaltete, wurde auch ein Anspruch
    auf Erstellung eines Zeugnisses gesetzlich geregelt, welcher seinem
    Sinn und Zweck nach auch Arbeitszeugnisse mit einschließt.[...]
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