Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, EBC Hochschule Hamburg, Veranstaltung: Wirtschaftsrecht, 10 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gerede in Presse und Öffentlichkeit über erhöhte Vorstandsbezüge, unfähiges Management und Ausbeutung der Gesellschaften zugunsten des Shareholder-Value ist groß in Zeiten der wirtschaftlichen Anspannung.
Diese Arbeit befasst sich mit den Rechten und Pflichten des Vorstands, schwerpunktmäßig mit den sich daraus ergebenden Haftungen.
Nach den §§ 76 ff des AktG ist der Vorstand das Leitungsorgan der AG. Er muss eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Es obliegt seiner Verantwortung die AG zu leiten, wodurch „dem Vorstand ein von Eingriffen anderer Gesellschaftsorgane weitgehend freier Raum für unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen gewährt wird, sodass er die Stellung des Unternehmers, der die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt und die geschäftliche Initiative ergreift, wahrnimmt.“ Hierzu gehören unter anderen die Entscheidungen über die Festlegung des Unternehmensziel, die Führungsgrundsätze, sowie Beteiligungen der Gesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen, nach denen der Vorstand seine Leitungsfunktion ausübt, werden natürlich primär durch Gesetze gegeben (Aktien-Gesetz, öffentliches Recht, Straf- und Ordnungsrecht), als auch durch die Satzung des Unternehmens, den Anstellungsvertrag zwischen Vorstand und AG und durch HV-Beschlüsse. Nach §83 AktG ist der Vorstand auf Verlangen der HV verpflichtet bestimmte Maßnahmen vorzubereiten, die in die Zuständigkeit der HV fallen. Des weiteren muss er die auf der HV rechtmäßig beschlossen Maßnahmen ausführen. Der Vorstand ist im Innenverhältnis zur Geschäftsführung berufen. Diese umfasst jede vom Vorstand für die Gesellschaft ausgeführte Aufgabe, die Kraft seiner Organstellung verübt wird. Die Verfolgung des Gesellschaftszwecks durch den Vorstand bringt schwerpunktmäßig folgende Verantwortungsbereiche mit sich:
• Die Unternehmerische Verantwortung heißt für den Vorstand die Festlegung und Durchführung der Geschäftspolitik. Somit ist es seine Aufgabe das Erreichen des Unternehmensziels- und somit das Bestehen des Unternehmens für die Zukunft zu sichern.
• Die Führungsverantwortung beinhaltet die allgemeine Führungsverantwortung im Gesamtunternehmen, sowie die Fachverantwortung im betreffenden Geschäftsbereich. Des weiteren die „ordnungsgemäße Auswahl, Überwachung und Koordination der Mitarbeiter“
Diese Arbeit befasst sich mit den Rechten und Pflichten des Vorstands, schwerpunktmäßig mit den sich daraus ergebenden Haftungen.
Nach den §§ 76 ff des AktG ist der Vorstand das Leitungsorgan der AG. Er muss eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Es obliegt seiner Verantwortung die AG zu leiten, wodurch „dem Vorstand ein von Eingriffen anderer Gesellschaftsorgane weitgehend freier Raum für unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen gewährt wird, sodass er die Stellung des Unternehmers, der die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmt und die geschäftliche Initiative ergreift, wahrnimmt.“ Hierzu gehören unter anderen die Entscheidungen über die Festlegung des Unternehmensziel, die Führungsgrundsätze, sowie Beteiligungen der Gesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen, nach denen der Vorstand seine Leitungsfunktion ausübt, werden natürlich primär durch Gesetze gegeben (Aktien-Gesetz, öffentliches Recht, Straf- und Ordnungsrecht), als auch durch die Satzung des Unternehmens, den Anstellungsvertrag zwischen Vorstand und AG und durch HV-Beschlüsse. Nach §83 AktG ist der Vorstand auf Verlangen der HV verpflichtet bestimmte Maßnahmen vorzubereiten, die in die Zuständigkeit der HV fallen. Des weiteren muss er die auf der HV rechtmäßig beschlossen Maßnahmen ausführen. Der Vorstand ist im Innenverhältnis zur Geschäftsführung berufen. Diese umfasst jede vom Vorstand für die Gesellschaft ausgeführte Aufgabe, die Kraft seiner Organstellung verübt wird. Die Verfolgung des Gesellschaftszwecks durch den Vorstand bringt schwerpunktmäßig folgende Verantwortungsbereiche mit sich:
• Die Unternehmerische Verantwortung heißt für den Vorstand die Festlegung und Durchführung der Geschäftspolitik. Somit ist es seine Aufgabe das Erreichen des Unternehmensziels- und somit das Bestehen des Unternehmens für die Zukunft zu sichern.
• Die Führungsverantwortung beinhaltet die allgemeine Führungsverantwortung im Gesamtunternehmen, sowie die Fachverantwortung im betreffenden Geschäftsbereich. Des weiteren die „ordnungsgemäße Auswahl, Überwachung und Koordination der Mitarbeiter“