Examensarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 11 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, 70 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Lehre von Verfahrensgrundsätzen hat im Einzelzwangsvollstreckungsrecht ähnlich wie im Insolvenzrecht keine, oder doch nur sehr kurze
Tradition. Dies mag bloß daran liegen, dass die Struktur der Zwangsvollstreckung der Prinzipienbildung widerstrebt. Sodann ist fraglich, ob es einen „festen“ Prinzipienkatalog überhaupt geben kann. Einen tradierten Kanon von Vollstreckungsprinzipien scheint es jedenfalls nicht zu geben.
Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines in einem
Vollstreckungstitel für den Gläubiger gegen den Schuldner festgelegten Anspruchs vermittels staatlicher Gewalt. Man spricht hierbei auch von der Einzelzwangsvollstreckung – es greifen einzelne Gläubiger auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldner ( zwangsweise ) zu. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtvollstreckung, bei der eine Mehrheit von Gläubigern auf das gesamte Vermögen des Schuldners zugreift.
Das Gesetz unterscheidet nach den möglichen titulierten Ansprüchen die Vollstreckung wegen : Geldforderungen ( §§ 803 – 871 ) Herausgabe von Sachen ( §§ 883 – 886 ); Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen ( §§ 887 –893 ); Abgabe von Willenserklärungen ( §§ 894 – 898 ). Nicht schon um Zwangsvollstreckung handelt es sich hingegen bei Arrest und einstweiliger Verfügung ( §§ 916 – 945 ) , die lediglich der Sicherung einer künftigen Vollstreckung dienen. Ferner wird innerhalb der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Zugriffsobjekt unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ( §§ 808 – 827 : körperliche Sachen; §§ 828 – 863 : Forderungen und andere Vermögensrechte ) und in das unbewegliche Vermögen ( §§ 864 – 871 i.V.m. ZVG ).
Aus der vorangestellten Definition ergibt sich: Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es in erster Linie, dem Gläubiger zu der ihm wegen seines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner gebührenden Befriedigung verhelfen. Die Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist also die Rechtsverwirklichung. Der staatlichen Gewalt bedarf es deswegen, weil dem Gläubiger eine Selbsthilfe – von Ausnahmen abgesehen ( z.B. §§ 229 f, 562 b, 859 BGB ) – im Interesse des Rechtsfriedens verboten ist. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, und gegen diesen hat der Gläubiger einen vom Justizgewährungsanspruch umfassten Vollstreckungsanspruch ( Art. 2 I, 14, 20 III GG ).
Tradition. Dies mag bloß daran liegen, dass die Struktur der Zwangsvollstreckung der Prinzipienbildung widerstrebt. Sodann ist fraglich, ob es einen „festen“ Prinzipienkatalog überhaupt geben kann. Einen tradierten Kanon von Vollstreckungsprinzipien scheint es jedenfalls nicht zu geben.
Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines in einem
Vollstreckungstitel für den Gläubiger gegen den Schuldner festgelegten Anspruchs vermittels staatlicher Gewalt. Man spricht hierbei auch von der Einzelzwangsvollstreckung – es greifen einzelne Gläubiger auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldner ( zwangsweise ) zu. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtvollstreckung, bei der eine Mehrheit von Gläubigern auf das gesamte Vermögen des Schuldners zugreift.
Das Gesetz unterscheidet nach den möglichen titulierten Ansprüchen die Vollstreckung wegen : Geldforderungen ( §§ 803 – 871 ) Herausgabe von Sachen ( §§ 883 – 886 ); Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen ( §§ 887 –893 ); Abgabe von Willenserklärungen ( §§ 894 – 898 ). Nicht schon um Zwangsvollstreckung handelt es sich hingegen bei Arrest und einstweiliger Verfügung ( §§ 916 – 945 ) , die lediglich der Sicherung einer künftigen Vollstreckung dienen. Ferner wird innerhalb der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Zugriffsobjekt unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ( §§ 808 – 827 : körperliche Sachen; §§ 828 – 863 : Forderungen und andere Vermögensrechte ) und in das unbewegliche Vermögen ( §§ 864 – 871 i.V.m. ZVG ).
Aus der vorangestellten Definition ergibt sich: Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist es in erster Linie, dem Gläubiger zu der ihm wegen seines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner gebührenden Befriedigung verhelfen. Die Aufgabe der Zwangsvollstreckung ist also die Rechtsverwirklichung. Der staatlichen Gewalt bedarf es deswegen, weil dem Gläubiger eine Selbsthilfe – von Ausnahmen abgesehen ( z.B. §§ 229 f, 562 b, 859 BGB ) – im Interesse des Rechtsfriedens verboten ist. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat, und gegen diesen hat der Gläubiger einen vom Justizgewährungsanspruch umfassten Vollstreckungsanspruch ( Art. 2 I, 14, 20 III GG ).