Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Technische Universität Dresden, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: In der Seminararbeit wird die Insolvenz der OHG, die Insolvenz der Gesellschafter und die Parallelinsolvenz von OHG und Gesellschafter betrachtet. Des Weiteren wird auf das BGH Urteil vom 24.09.2009 vom IX. Zivilsenat eingegangen(IX ZR 234/07). , Abstract: Das Nebeneinander von zwei verschiedenen Rechtsgebieten führt häufig zu Problemen und neuen Erkenntnissen. Zu einer Überschneidung des Insolvenzrechts und des Gesellschaftsrechts kommt es immer dann, wenn eine Gesellschaft oder ein Gesellschafter mit einem Insolvenzverfahren belastet wird. Dies kann zwangsläufig zu Interessenkonflikten führen. Dabei ist die Hauptaufgabe des
Insolvenzrechts die gleichmäßige und gerechte Befriedigung der Gläubiger. Hingegen das Gesellschaftsrecht der Wahrung der Unternehmensinteressen dient. Somit können die Sichtweisen und Interessen teilweise auseinander fallen.1
Bei der Insolvenz von Personengesellschaften ist die Insolvenz der Gesellschaft und der der Gesellschafter streng zu trennen.2 Aufgrund dessen sind auf dem Gebiet des Gesellschaftsinsolvenzrechts drei Konstellationen denkbar: zum einem die reine Gesellschaftsinsolvenz, die ausschließliche Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters und zum anderem die Parallelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter.
Im ersten Abschnitt sollen die Besonderheiten aufgezeigt werden, die sich ergeben wenn eine OHG insolvent wird, insbesondere die Haftung der Gesellschafter.
Fortführend wird kurz die Insolvenz des Gesellschafters dargestellt.
Nachfolgend richtet sich die Betrachtung auf die Parallelinsolvenz von OHG und Gesellschaftern.
Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht das Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 24.09.2009 und die sich daraus ergebenden Sachverhalte, Gesichtspunkte und Bedeutungen.
1 Vgl. Heiser, Pers
Insolvenzrechts die gleichmäßige und gerechte Befriedigung der Gläubiger. Hingegen das Gesellschaftsrecht der Wahrung der Unternehmensinteressen dient. Somit können die Sichtweisen und Interessen teilweise auseinander fallen.1
Bei der Insolvenz von Personengesellschaften ist die Insolvenz der Gesellschaft und der der Gesellschafter streng zu trennen.2 Aufgrund dessen sind auf dem Gebiet des Gesellschaftsinsolvenzrechts drei Konstellationen denkbar: zum einem die reine Gesellschaftsinsolvenz, die ausschließliche Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters und zum anderem die Parallelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter.
Im ersten Abschnitt sollen die Besonderheiten aufgezeigt werden, die sich ergeben wenn eine OHG insolvent wird, insbesondere die Haftung der Gesellschafter.
Fortführend wird kurz die Insolvenz des Gesellschafters dargestellt.
Nachfolgend richtet sich die Betrachtung auf die Parallelinsolvenz von OHG und Gesellschaftern.
Im Mittelpunkt des zweiten Abschnitts steht das Urteil des IX. Zivilsenats des BGH vom 24.09.2009 und die sich daraus ergebenden Sachverhalte, Gesichtspunkte und Bedeutungen.
1 Vgl. Heiser, Pers