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    Factoring und Anfechtung im Konkurs

    Por Dr. Marcus Schmitt

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    Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: Gut, Universität Salzburg (Fachbereich Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Postgraduate-Lehrgang Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Unter Factoring versteht man den laufenden Ankauf und die Finanzierung von kurzfristigen
    Forderungen aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen. Das Verpflichtungsgeschäft
    ist nach hM ein Kaufgeschäft, das Verfügungsgeschäft eine Globalzession.
    1 Bei einer Globalzession werden sofort alle künftigen Forderungen abgetreten,
    weshalb es anders als bei einer Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehen
    der jeweiligen Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird wirksam,
    wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. Anfechtungsrelevante
    Rechtshandlung ist nicht die Einzelzession, sondern der Publizitätsakt, welcher in
    Buchvermerken oder/und der Schuldnerverständigung besteht. Es handelt sich daher
    bei einer Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachfolgenden Entstehung
    der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes um
    einen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit dem Setzen des letzten Schrittes,
    sohin der Publizität, eintritt.2
    In aller Regel werden im Zusammenhang mit dem Forderungsankauf zusätzlich eine
    Reihe von Dienstleistungen erfüllt, wie zB das Debitorenmanagement, das Mahn- und
    Inkassowesen sowie die Übernahme des Delcredere-Risikos. Für die Kunden des Factoringgeschäftes
    bringt dies an positiven Auswirkungen mit sich, dass Forderungen
    rasch in liquide Mittel umgewandelt werden, sich eine Entlastung von administrativen
    Aufgaben im Bereich des Debitorenmanagements ergibt und eine Befreiung von bonitätsmäßigen
    Ausfallsrisiken gegenüber den Schuldnern eintritt.
    [...]
    1 Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 15 u 117; vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ecolex 1994, 311. Heute ist allgemein
    anerkannt, dass das Verpflichtungsgeschäft beim Factoring ein Kaufvertrag ist, zur Diskussion hierüber
    vgl näher Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 64ff, sowie allgemein Czermak, 2 Rechtsfragen des Factoring,
    413ff; Welser – Czermak, Zur Rechtsnatur des Factoring, 130ff; können aus der Gestaltung der Factoringvereinbarung
    keine durchschlagenden Gründe für die Einordnung als Kreditvertrag gewonnen werden, so ist
    dem deutlich geäußerten Parteilwillen der Vorrang einzuräumen und von einer kaufvertraglichen Konstruktion
    auszugehen, vgl OGH, 2 Ob 504/94 = ÖBA 1994, 810; OGH, 8 Ob 271/98f = ÖBA 1999, 649.
    2 OGH, 7 Ob 140/00i = ecolex 2001, 907; Binder-Degenschild/Schandor, Factoring, 118.
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