Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0 - 20/20 Pkt. (Ausgez.), Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Medieninstitut/Weiterbildungsstudium LL.M. (Medienrecht)), Veranstaltung: Seminar S1 - Medienzivilrecht - bei Prof. Dr.Curt Wolfgang Hergenröder, Sommersemester 2008, 52 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der hier zu behandelnden Thematik des „Internet als Pranger“ fußt auf folgender tatsächlicher Situation: In vielen Fällen sind Gläubiger in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen unzufrieden mit den Möglichkeiten des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, dies insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung titulierter Ansprüche. Sie suchen daher nach individuellen Mitteln und Wegen, um ausstehende Leistungen einzutreiben , und zwar nicht erst in jüngerer Zeit . Dabei wird häufig auf eine breite Öffentlichkeitswirkung abgestellt, wie etwa durch auffällige „Schwarze Männer“ oder „Schwarze Schatten“, die hartnäckige Schuldner im Gläubigerauftrag so lange verfolgen, bis die Schulden beglichen sind . Von 1992-1999 bedienten sich Gläubiger u. u. auch eines RTL-„Mahn-Man“, dessen Bemühungen um die Schuldbeitreibung im Fernsehen gezeigt wurden . In Anbetracht dieser Entwicklungen erscheint es konsequent, dass seit geraumer Zeit auch das Internet als öffentlichkeitswirksames Druckmittel gegen zahlungsunwillige Schuldner eingesetzt wird . Auf verschiedenen, häufig nicht sehr lange vorgehaltenen Internetseiten bieten kommerzielle Unternehmen Plattformen für Schuldnerverzeichnisse und „schwarze Listen“ an. (...) Nach lfd. Nr. 1 Satz 2 der AGB der Betreiberin diente die Veröffentlichung der Schuldnerdaten dazu, „die Märkte transparenter zu machen und dadurch im Interesse aller Marktteilnehmer Fehlentwicklungen und Missbräuchen entgegen zu wirken“ . Die Veröffentlichungen sollten kostenpflichtig sein.
Eine gegen das Urteil des OLG Rostock erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen worden . Seit Sommer 2001 wird die Internetseite nicht mehr betrieben; die Domain steht zum Verkauf .
Die zu analysierende Entscheidung hat grundsätzlichen Charakter, weil sich das Gericht mit den und Spezifika des Mediums Internet hinsichtlich der Zulässigkeit von Selbsthilfemaßnahmen gegen säumige Schuldner auseinandersetzen musste. Diese liegen insbesondere in der intensiven medialen Prangerwirkung des Internet begründet . Im Folgenden setzt sich diese Seminararbeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dergestaltiger „anprangernder“ Publikationen auseinander. Die anstehenden Fragen sind nicht ganz neu , gewinnen indes stetig an Relevanz.
Eine gegen das Urteil des OLG Rostock erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen worden . Seit Sommer 2001 wird die Internetseite nicht mehr betrieben; die Domain steht zum Verkauf .
Die zu analysierende Entscheidung hat grundsätzlichen Charakter, weil sich das Gericht mit den und Spezifika des Mediums Internet hinsichtlich der Zulässigkeit von Selbsthilfemaßnahmen gegen säumige Schuldner auseinandersetzen musste. Diese liegen insbesondere in der intensiven medialen Prangerwirkung des Internet begründet . Im Folgenden setzt sich diese Seminararbeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dergestaltiger „anprangernder“ Publikationen auseinander. Die anstehenden Fragen sind nicht ganz neu , gewinnen indes stetig an Relevanz.