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    Der Beirat in der Kommanditgesellschaft

    Por Björn Ziolkowski

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    Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 8,5, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit zum Thema der "Beirat in der Kommanditgesellschaft"
    untersucht anhand diverser Fallbeispiele (keine reine juristische Falllösung!!!) die Struktur von Publikumsgesellschaften, die Aufgaben und Pflichten von Beiräten, sowie den Schnittpunkt von Gesellschafts- und Steuerrecht.

    Bei Publikumsgesellschaften, wie der BI-KG, sind Kommanditisten gem. § 15 I 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer anzusehen. Die Gewinnanteile der Kommanditisten zählen zu den steuerbaren Einkünften. Umgekehrt bedeut dies aber, dass Verluste der Gesellschaft anteilig Verluste der jeweiligen Kommanditisten sind. Diese können die Kommanditisten in den Grenzen des § 15a EStG mit anderen Einkünften verrechnen. Somit ergibt sich eine geringere Belastung durch die Einkommensteuer.

    Insofern könnte das schädigende Ereignis zu einem Vorteil geführt haben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass jeder Kommanditist ein Einkommen bezieht, auf das er eine Einkommensteuer bezahlt, die mindestens so hoch ist, wie der Verlustanteil an der BI-KG. Bei steuerlichen Vorteilen infolge des schädigenden Ereignisses muss jedoch differenziert werden. Maßgeblich ist in erster Linie der Zweck der Steuerbegünstigung. Grundsätzlich sind Steuervorteile nicht anders als sonstige Vorteile anzurechnen. Als nicht anrechenbar sind ferner Steuervorteile angesehen worden, die der Geschädigte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch eine Verlustzuweisung erlangt hat. Der Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater nach Zusammenbruch der Gesellschaft und Verlust der Beteiligung soll durch den Steuervorteil nicht gemindert werden. Dem ist für den Regelfall schon deswegen zuzustimmen, weil der Geschädigte ohne die fehlerhafte Anlageberatung eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt hätte, bei der er die Steuerbegünstigung ohne den Verlust des Kapitals erhalten hätte.
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