Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Veranstaltung: Seminararbeit im Schwerpunktbereich Wirtschaft und Wettbewerb, Sprache: Deutsch, Abstract: In der EU gibt es bislang kein einheitliches Gesetz zum Urheberrecht;
vielmehr hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes nationales Gesetz, das
territorial begrenzt ist. Es gibt auch keine Richtlinie, welche die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten insgesamt horizontal harmonisieren soll, wie dies z.B. im Markenrecht geschehen ist. Bisher erfolgte lediglich eine vertikale Harmonisierung nationaler Urheberrechte durch acht Richtlinien zur Ausgleichung wettbewerblicher Differenzen im freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr und somit zur Förderung des Binnenmarktes. Aus diesen Gründen bleiben Festlegung von Umfang und Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes im Groben und Ganzen den Mitgliedstaaten
überlassen. Daher liegen unterschiedliche Schutzvoraussetzungen in den mitgliedstaatlichen Urheberrechten vor. Nur bei Computerprogrammen, Datenbanken und Fotografien muss europaweit eine eigene geistige Schöpfung ohne weitere Anforderungen vorliegen. Dies könnte sich nun durch die Infopaq-Entscheidung des EuGH geändert haben, wonach auch bei Zeitungsartikeln eine eigene geistige Schöpfung genügen soll. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Entscheidung eine schleichende Harmonisierung der Schutzvoraussetzung des Urheberrechts darstellt, wird zuerst ein Blick auf das bisherige, vor diesem Urteil liegende Verständnis
der Rechtslage und deren Hintergründe geworfen (B.). Anschließend wird die Infopaq-Entscheidung dargestellt und diskutiert (C.). Sodann werden die Auswirkungen dieser Entscheidung vorgestellt (D.), gefolgt von der Beantwortung der Frage in einem Fazit (E.).
vielmehr hat jeder Mitgliedstaat sein eigenes nationales Gesetz, das
territorial begrenzt ist. Es gibt auch keine Richtlinie, welche die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten insgesamt horizontal harmonisieren soll, wie dies z.B. im Markenrecht geschehen ist. Bisher erfolgte lediglich eine vertikale Harmonisierung nationaler Urheberrechte durch acht Richtlinien zur Ausgleichung wettbewerblicher Differenzen im freien Waren- und
Dienstleistungsverkehr und somit zur Förderung des Binnenmarktes. Aus diesen Gründen bleiben Festlegung von Umfang und Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes im Groben und Ganzen den Mitgliedstaaten
überlassen. Daher liegen unterschiedliche Schutzvoraussetzungen in den mitgliedstaatlichen Urheberrechten vor. Nur bei Computerprogrammen, Datenbanken und Fotografien muss europaweit eine eigene geistige Schöpfung ohne weitere Anforderungen vorliegen. Dies könnte sich nun durch die Infopaq-Entscheidung des EuGH geändert haben, wonach auch bei Zeitungsartikeln eine eigene geistige Schöpfung genügen soll. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Entscheidung eine schleichende Harmonisierung der Schutzvoraussetzung des Urheberrechts darstellt, wird zuerst ein Blick auf das bisherige, vor diesem Urteil liegende Verständnis
der Rechtslage und deren Hintergründe geworfen (B.). Anschließend wird die Infopaq-Entscheidung dargestellt und diskutiert (C.). Sodann werden die Auswirkungen dieser Entscheidung vorgestellt (D.), gefolgt von der Beantwortung der Frage in einem Fazit (E.).