Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Universität Hamburg (Dept. Wirtschaft und politik), Veranstaltung: Arbeitsmarktrecht, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.
2002 („Hartz I“) wurde in das SGB III ein neuer § 37c eingefügt, der seit dem 1. Januar
2003 die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen [im folgenden PSA] in
allen Arbeitsagenturbezirken regelt. Mit der PSA steht den Arbeitsagenturen ein weiteres
Regelinstrument zur Einbeziehung Dritter (gem. § 37 SBG III) in die Vermittlungsaufgabe
zur Verfügung. PSA sollen mit Hilfe vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung
schnell und nachhaltig arbeitslose Menschen mit individuellen Vermittlungshemmnissen,
ausschließlich auf Vorschlag der Arbeitsagentur, integrieren.
Ebenso gilt der Kontext der europäischen Verpflichtung zur sog. „aktiven Arbeitsmarktpolitik“,
in der die Vermittlung Vorrang vor der Leistungsgewährung hat (gem.
§§ 4, 5 ff SGB III). Aufgabe der PSA ist daher die eigenverantwortliche vermittlungsorientierte
Arbeitnehmerüberlassung, d.h. sie stellt Arbeitslose sozialversicherungspflichtig
ein und verleiht sie ebenso sozialversicherungspflichtig an andere Arbeitgeber.
In dieser Funktion tritt die PSA an Stelle der BA als Vermittler sowie als Arbeitgeber
am Markt auf. Ziel ist die möglichst rasche Übernahme (per finanziell degressiv
dekretiertem Negativanreiz) zu dem Entleiher in sozialversicherungspflichtige Dauerbeschäftigung
(sog. „Klebeeffekt“). In verleihfreien Zeiten, die per se kurz gehalten
werden sollen, sollen die Arbeitslosen (bzw. Arbeitnehmer der PSA) gezielt qualifiziert
und betreut werden, um ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Zielgruppen zur
Vermittlung an die PSA sind kurzfristig nicht vermittelbare Arbeitslose, die abgesehen
von individuellen Vermittlungshemmnissen, beschäftigungsfähig sind.
Aus dieser gesamten Konstellation ergeben sich bereits einige komplexe, teils verdeckte,
vertragsrechtliche, definitorische wie öffentlichrechtliche Problematiken.
2002 („Hartz I“) wurde in das SGB III ein neuer § 37c eingefügt, der seit dem 1. Januar
2003 die Einrichtung von Personal-Service-Agenturen [im folgenden PSA] in
allen Arbeitsagenturbezirken regelt. Mit der PSA steht den Arbeitsagenturen ein weiteres
Regelinstrument zur Einbeziehung Dritter (gem. § 37 SBG III) in die Vermittlungsaufgabe
zur Verfügung. PSA sollen mit Hilfe vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung
schnell und nachhaltig arbeitslose Menschen mit individuellen Vermittlungshemmnissen,
ausschließlich auf Vorschlag der Arbeitsagentur, integrieren.
Ebenso gilt der Kontext der europäischen Verpflichtung zur sog. „aktiven Arbeitsmarktpolitik“,
in der die Vermittlung Vorrang vor der Leistungsgewährung hat (gem.
§§ 4, 5 ff SGB III). Aufgabe der PSA ist daher die eigenverantwortliche vermittlungsorientierte
Arbeitnehmerüberlassung, d.h. sie stellt Arbeitslose sozialversicherungspflichtig
ein und verleiht sie ebenso sozialversicherungspflichtig an andere Arbeitgeber.
In dieser Funktion tritt die PSA an Stelle der BA als Vermittler sowie als Arbeitgeber
am Markt auf. Ziel ist die möglichst rasche Übernahme (per finanziell degressiv
dekretiertem Negativanreiz) zu dem Entleiher in sozialversicherungspflichtige Dauerbeschäftigung
(sog. „Klebeeffekt“). In verleihfreien Zeiten, die per se kurz gehalten
werden sollen, sollen die Arbeitslosen (bzw. Arbeitnehmer der PSA) gezielt qualifiziert
und betreut werden, um ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Zielgruppen zur
Vermittlung an die PSA sind kurzfristig nicht vermittelbare Arbeitslose, die abgesehen
von individuellen Vermittlungshemmnissen, beschäftigungsfähig sind.
Aus dieser gesamten Konstellation ergeben sich bereits einige komplexe, teils verdeckte,
vertragsrechtliche, definitorische wie öffentlichrechtliche Problematiken.