Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 14 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Fast vier Jahr ist es her, als sich die ersten Anbieter mit dem aus den USA stammenden
Powershopping als neues Geschäftsmodell im B2C-Bereich1 des ECommerce
auf den deutschen Markt drängten2. Inzwischen ist es aber sehr ruhig
geworden, um das als „Handelsform der Zukunft3“ bezeichnete Verkaufsmodell
Powershopping. Der Presse konnte man schnell Negativschlagzeilen, wie „Powershopping
illegal4“, „Wucher-Wespa bei Letsbuyit.com5“, „Die Rechtmäßigkeit von
Powershopping bleibt auch ohne Rabattgesetz fraglich6“, „Sittenwidrige Spiellust
im E-Commerce7“ oder „verarmter Powershopper8“ entnehmen. Nur noch wenige
deutsche Unternehmen verfolgen gegenwärtig im Internet aktiv die Strategie Powershopping9.
Mehrere Domains deutscher Unternehmen deuten zwar auf
Powershopping hin, allerdings wird das Geschäftsmodell tatsächlich nicht genutzt10.
Auch lassen sich im Internet Firmen finden, die zwar auf ihrer Homepage auf das
Vertriebssystem Powershopping aufbauen, wo es aber mangels Einstellen von
Warenangeboten tatsächlich zu keinem Online-Handel kommt und damit derzeit
quasi eine bloße leere Hülse vorliegt11. [...]
1 B-2-C = Business to Consumer; betrifft also die Geschäftsabwicklung zwischen
Unternehmen und Endverbraucher auf elektronischem Weg.
2 Leible/Sosnitza, „Virtuelle Einkaufsgemeinschaften“, ZIP 2000, 732; vgl. auch den
Artikel von Monika Gatzke, „Widerstand ist zwecklos – die Preise purzeln beim
Powershopping“ unter www.ecin.de/marketing/powershopping.
3 Vgl. nur das Interview mit dem damaligen Geschäftsführer Rolf Hansen von der
LBI Vertriebsgesellschaft mbH in München im Handelsblatt Nr. 073 vom 12. April
2000 auf Seite 27 (abrufbar unter www.legios.de).
4 ZDNet Deutschland News vom 17. Dezember 1999 (abrufbar unter
www.news.zdnet.de).
5 ZDNet Deutschland News, a.a.O. (Fn. 5), vom 10. März 2000.
6 Handelsblatt, a.a.O. (Fn. 3), Nr. 005 vom 08. Januar 2001 auf Seite 7.
7 Handelsblatt Nr. 107 vom 06. Juni 2001 auf Seite 4.
8 Handelsblatt Nr. 019 vom 28. Januar 2002 auf Seite 12.
9 Z. B. www.letsbuyit.com, www.atrada.de, www.epdiebels.de; selbst die Primus
Online Shopping GmbH in Köln betreibt derzeit kein Powershopping mehr.
10 Vgl. z. B. www.powershop.digital-online-markt.de, www.powershoppingonline.
de,
11 Vgl. nur www.coshopping.de oder www.topkontakt.com/cs.
Powershopping als neues Geschäftsmodell im B2C-Bereich1 des ECommerce
auf den deutschen Markt drängten2. Inzwischen ist es aber sehr ruhig
geworden, um das als „Handelsform der Zukunft3“ bezeichnete Verkaufsmodell
Powershopping. Der Presse konnte man schnell Negativschlagzeilen, wie „Powershopping
illegal4“, „Wucher-Wespa bei Letsbuyit.com5“, „Die Rechtmäßigkeit von
Powershopping bleibt auch ohne Rabattgesetz fraglich6“, „Sittenwidrige Spiellust
im E-Commerce7“ oder „verarmter Powershopper8“ entnehmen. Nur noch wenige
deutsche Unternehmen verfolgen gegenwärtig im Internet aktiv die Strategie Powershopping9.
Mehrere Domains deutscher Unternehmen deuten zwar auf
Powershopping hin, allerdings wird das Geschäftsmodell tatsächlich nicht genutzt10.
Auch lassen sich im Internet Firmen finden, die zwar auf ihrer Homepage auf das
Vertriebssystem Powershopping aufbauen, wo es aber mangels Einstellen von
Warenangeboten tatsächlich zu keinem Online-Handel kommt und damit derzeit
quasi eine bloße leere Hülse vorliegt11. [...]
1 B-2-C = Business to Consumer; betrifft also die Geschäftsabwicklung zwischen
Unternehmen und Endverbraucher auf elektronischem Weg.
2 Leible/Sosnitza, „Virtuelle Einkaufsgemeinschaften“, ZIP 2000, 732; vgl. auch den
Artikel von Monika Gatzke, „Widerstand ist zwecklos – die Preise purzeln beim
Powershopping“ unter www.ecin.de/marketing/powershopping.
3 Vgl. nur das Interview mit dem damaligen Geschäftsführer Rolf Hansen von der
LBI Vertriebsgesellschaft mbH in München im Handelsblatt Nr. 073 vom 12. April
2000 auf Seite 27 (abrufbar unter www.legios.de).
4 ZDNet Deutschland News vom 17. Dezember 1999 (abrufbar unter
www.news.zdnet.de).
5 ZDNet Deutschland News, a.a.O. (Fn. 5), vom 10. März 2000.
6 Handelsblatt, a.a.O. (Fn. 3), Nr. 005 vom 08. Januar 2001 auf Seite 7.
7 Handelsblatt Nr. 107 vom 06. Juni 2001 auf Seite 4.
8 Handelsblatt Nr. 019 vom 28. Januar 2002 auf Seite 12.
9 Z. B. www.letsbuyit.com, www.atrada.de, www.epdiebels.de; selbst die Primus
Online Shopping GmbH in Köln betreibt derzeit kein Powershopping mehr.
10 Vgl. z. B. www.powershop.digital-online-markt.de, www.powershoppingonline.
de,
11 Vgl. nur www.coshopping.de oder www.topkontakt.com/cs.