Projektarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen, früher: Berufsakademie Villingen-Schwenningen, Sprache: Deutsch, Abstract: Glücksspiele besitzen eine lange Tradition und erfreuen sich seit jeher einer großen Beliebtheit. Das gesellschaftliche Leben ist von Glücksspielen geprägt. Im Laufe der Jahre entwickeln sich die Arten an Glücksspielen immer weiter. Die Medien besitzen hierbei einen großen Anteil. Auch der Reiz, mit Glücksspielen Gewinne zu erzielen, ist von großer Bedeutung. Diese Gewinne sind, wenn sie aus Spielen von Privatpersonen entstammen, nicht einkommensteuerbar gemäß § 2 EStG und sind dem Vermögenskonsum zuzuordnen. Dies gilt auch im Wiederholungsfall und liegt in dem fehlenden Verhältnis von der wirtschaftlichen Leistung und der Gegenleistung begründet.
Dieser fehlende wirtschaftliche Zusammenhang gerät jedoch in der jüngsten Rechtsprechung in den Fokus. Insbesondere Gewinne aus bekannten Formaten wie zum Beispiel Pokerturnieren oder Fernsehshows sind hier zu nennen. Ein U. des FG Köln v. 31.10.2012 sorgt für besonderes Aufsehen, denn es kommt konträr zur bisherigen Auffassung zu der Entscheidung, dass sich Spielgewinne eines Pokerspielers als steuerbare Einkünfte qualifizieren. Dies stellt einen Widerspruch zu der mehr als 100 Jahre gültigen Auffassung dar, welche diese Gewinne als nicht steuerbare Glücksspiele einordnet. Das U. des FG sorgt in der Pokerszene für großes Aufsehen und ist von immenser Bedeutung. In der jüngsten Zeit erfreuen sich gerade Pokerspiele großer Beliebtheit und erhalten zunehmend Sendezeit auch in den Fernsehportalen.
Die Finanzbehörde scheint eine zusätzliche Einnahmequelle entdeckt zu haben, denn auch ein U. des BFH v. 24.04.2012, zur Besteuerung von Gewinnen aus Fernsehshows, kommt zu einem wenig nachvollziehbaren Ergebnis und besteuert diese Einkünfte entgegen der bisherigen Rechtsprechung. Zwar handelt es sich um Einzelfälle, jedoch zeigt es, dass die Abgrenzung nicht steuerbarer Einnahmen aus Spielen und Wetten von steuerbaren Einnahmen in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet. Die scheinbar willkürliche Auswahl der besteuerten Fälle und die fehlende Rechtsdogmatik veranlassen mich zu einer näheren Betrachtung. Die Thematik der Preisgelder besitzt nicht nur einen enorm hohen gesellschaftlichen Stellenwert in der heutigen Zeit, sondern auch in der deutschen Historie. Die einkommensteuerrechtliche Einordnung sowie die unterschiedliche Besteuerung sind daher juristisch ebenfalls von großer Bedeutung und geben Anlass für eine kritische Analyse.
Dieser fehlende wirtschaftliche Zusammenhang gerät jedoch in der jüngsten Rechtsprechung in den Fokus. Insbesondere Gewinne aus bekannten Formaten wie zum Beispiel Pokerturnieren oder Fernsehshows sind hier zu nennen. Ein U. des FG Köln v. 31.10.2012 sorgt für besonderes Aufsehen, denn es kommt konträr zur bisherigen Auffassung zu der Entscheidung, dass sich Spielgewinne eines Pokerspielers als steuerbare Einkünfte qualifizieren. Dies stellt einen Widerspruch zu der mehr als 100 Jahre gültigen Auffassung dar, welche diese Gewinne als nicht steuerbare Glücksspiele einordnet. Das U. des FG sorgt in der Pokerszene für großes Aufsehen und ist von immenser Bedeutung. In der jüngsten Zeit erfreuen sich gerade Pokerspiele großer Beliebtheit und erhalten zunehmend Sendezeit auch in den Fernsehportalen.
Die Finanzbehörde scheint eine zusätzliche Einnahmequelle entdeckt zu haben, denn auch ein U. des BFH v. 24.04.2012, zur Besteuerung von Gewinnen aus Fernsehshows, kommt zu einem wenig nachvollziehbaren Ergebnis und besteuert diese Einkünfte entgegen der bisherigen Rechtsprechung. Zwar handelt es sich um Einzelfälle, jedoch zeigt es, dass die Abgrenzung nicht steuerbarer Einnahmen aus Spielen und Wetten von steuerbaren Einnahmen in der Praxis große Schwierigkeiten bereitet. Die scheinbar willkürliche Auswahl der besteuerten Fälle und die fehlende Rechtsdogmatik veranlassen mich zu einer näheren Betrachtung. Die Thematik der Preisgelder besitzt nicht nur einen enorm hohen gesellschaftlichen Stellenwert in der heutigen Zeit, sondern auch in der deutschen Historie. Die einkommensteuerrechtliche Einordnung sowie die unterschiedliche Besteuerung sind daher juristisch ebenfalls von großer Bedeutung und geben Anlass für eine kritische Analyse.