Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Universität Bayreuth, 23 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Brisanz des Themenfeldes „anonyme Geburt“ lässt sich insbesondere auf eine mangelnde rechtliche Verankerung zurückführen, die im Konflikt mit ihrer praktischen Relevanz steht. Die differierenden Handhabungsweisen im europäischen Rechtsraum führten in den letzten Jahren daher zu vielzähligen Disputen und Erörterungen sowie einer Reihe privatinstitutioneller Alleingänge durch sozialorientierte Vereine.
Zentraler Gedanke in der Diskussion um die Möglichkeit zur rechtlichen Institutionalisierung der anonymen Geburt und überwiegendes Argument seitens der Befürworter, ist das Schutzinteresse zugunsten der Rechtsgüter Leben und Gesundheit des Kindes. Als Konsequenz des Grundsatzes „Schutz von Leben“ wird – in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht - die umfassende Anerkennung der Möglichkeit zur anonymen Geburt propagiert.
Genauso überzeugend wie das eben umrissene Leitmotiv erscheinen jedoch auch die Argumente der Gegenposition. Zum einen steht die aktuelle Gesetzeslage, insbesondere nach strafgesetzlichen Gesichtspunkten und der Regelung durch das Personenstandsgesetz, der Durchführung von anonymen Geburten entgegen – teilweise anders verhaltender Praxis zum Trotz. Zum anderen können verfassungsrechtliche Positionen, insbesondere die des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie das generelle Grundverständnis von Elternschaft und Familie, einer derartigen rechtlichen Einrichtung entgegen gehalten werden. Diese Prinzipien finden sich daneben auch in den verfassungsrechtlich untergeordneten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder.
Zentraler Gedanke in der Diskussion um die Möglichkeit zur rechtlichen Institutionalisierung der anonymen Geburt und überwiegendes Argument seitens der Befürworter, ist das Schutzinteresse zugunsten der Rechtsgüter Leben und Gesundheit des Kindes. Als Konsequenz des Grundsatzes „Schutz von Leben“ wird – in rechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht - die umfassende Anerkennung der Möglichkeit zur anonymen Geburt propagiert.
Genauso überzeugend wie das eben umrissene Leitmotiv erscheinen jedoch auch die Argumente der Gegenposition. Zum einen steht die aktuelle Gesetzeslage, insbesondere nach strafgesetzlichen Gesichtspunkten und der Regelung durch das Personenstandsgesetz, der Durchführung von anonymen Geburten entgegen – teilweise anders verhaltender Praxis zum Trotz. Zum anderen können verfassungsrechtliche Positionen, insbesondere die des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie das generelle Grundverständnis von Elternschaft und Familie, einer derartigen rechtlichen Einrichtung entgegen gehalten werden. Diese Prinzipien finden sich daneben auch in den verfassungsrechtlich untergeordneten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder.