Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklingshausen, Veranstaltung: Internationales Privatrecht, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bemühungen, das Recht des internationalen Warenkaufs international zu vereinheitlichen blieben bisher im Wesentlichen auf materiell-rechtliche Vorschriften über das Schuldverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien beschränkt. Das UN-Kaufrecht regelt ebenso wie schon das Haager Einheitliche Kaufrecht nur das Zustandekommen des Kaufvertrages und die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten der Parteien. Alle sachenrechtlichen Fragen, insbesondere der Eigentumsübergang sind von dem Anwendungsbereich der Übereinkommen ausgenommen. Somit ergeben sich im internationalen Warenkauf erhebliche Probleme bezüglich des anzuwendenden Rechts. Wurde das UN-Kaufrecht im Kaufvertrag ausgeschlossen, muss anhand der nationalen IPR-Regeln das Vertragsstatut ermittelt werden. (Das Statut, von lat.: statutum Festsetzung, ist eine Rechtsordnung, die in einem bestimmten Gebiet oder bezüglich eines bestimmten Gegenstands Anwendung findet). Auch das Sachenrecht und die geltende Situs-Regel (Punkt II.3) darf im internationalen Warenkauf nicht außer Acht gelassen werden. Über das Zusammenspiel von völkerrechtlichen Verträgen und internationalem Privatrecht soll nachfolgend ein kleiner Überblick gewährt werden.
Statutenwechsel im internationalen Warenkauf
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